Satzung der DMKV
- Die Deutsche Micro Klassen Vereinigung e.V. ist ein Zusammenschluß von Personen zur Förderung des Segelsports mit Micro-Cupper nach Zeichnungen und Bauvorschrift der Klassenvereinigung. Sitz der Vereinigung ist Saarbrücken. Die Vereinigung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Saarbrücken eingetragen.
- Die MicroKlassenVereinigung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 23.Dezember 1953 in der jeweils geltenden Fassung. Alle Einnahmen, wie Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dienen ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken.
- Die Mitglieder der MicroKlassenVereinigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der MicroKlassenVereinigung erhalten. Die MicroKlassenVereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Klassenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die MicroKlassenVereinigung verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten. - Der Beitritt zur MicroKlassenVereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt aus der MicroKlassenVereinigung ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe des Beitrags juristischer Personen entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. Die Einladungsfrist beträgt 2-3 Wochen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen. Der Vorsitzende allein vertritt die Klassenvereinigung im Sinne des §26 BGB. Bei seiner Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende die Vereinigung im Sinne des § 26 BGB, und zwar ebenfalls allein. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellv. Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister
d) Den Beisitzern - Die MicroKlassenVereinigung sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder analog der Gliederung des DSV bezüglich der Landesseglerverbände in der dort jeweils geltenden Fassung vor. Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch den DSV.
- Die MicroKlassenVereinigung kann durch Verbandsvereine des DSV Ausschreibungen für Wettfahrten der Klasse veranlassen.
- Die MicroKlassenVereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
- Für die Auflösung der MicroKlassenVereinigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Verbleibendes Vermögen fällt an den DSV mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden.